Sexualstraftaten

Das Sexualstrafrecht umfasst die in den §§ 174 – 184g StGB geregelten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die häufigsten Vorwürfe betreffen dabei sexuellen Missbrauch, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung sowie Besitz und/oder Verbreiten kinderpornografischer Dateien.

Besonders im Sexualstrafrecht gilt es, sich möglichst frühzeitig an einen versierten Strafverteidiger zu wenden und diesen mit der Verteidigung zu beauftragen. Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, dass auch die Staatsanwaltschaften in diesem Bereich häufig spezialisiert sind. So sind zur Bearbeitung insbesondere der Delikte im Zusammenhang mit kinderpornografischen Darstellungen Spezialabteilungen geschaffen worden, wie beispielsweise bei der Staatsanwaltschaft Hannover.

Gerade bei den Delikten, bei denen "Aussage gegen Aussage" steht, sollte schon die Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei durch den Verteidiger verhindert werden. Eine Einlassung zu den Vorwürfen kann auch - falls sinnvoll - zu einem späteren Zeitpunkt und ggf. über den Strafverteidiger erfolgen, ohne dass sich dies für Sie nachteilig auswirkt.

Auch im weiteren Verlauf der Ermittlungen hat der Strafverteidiger Möglichkeiten, auf den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen und Ihre Rechte als Beschuldigter bestmöglich zu wahren. So kann in geeigneten Fällen auch beantragt werden, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen.

Dabei hat der Verteidiger auch zu berücksichtigen, dass gerade der Vorwurf, ein Sexualdelikt begangen zu haben, besonders schwer wiegt und deshalb auch ein besonderes Interesse besteht, nicht in der Öffentlichkeit zu erscheinen. Die Verteidigung in diesem Bereich muss daher sensibel geführt werden.

In den Fällen, in denen zwischen dem Beschuldigten und dem anzeigenden Geschädigten eine Beziehung bestand, muss u.U. auch auf einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz reagiert werden.

Die Beauftragung eines Fachanwalts für Strafrecht ist schließlich auch deshalb sinnvoll, weil gerade die Sexualstraftaten immer wieder gesetzlichen Änderungen unterliegen. Dabei wurden nicht nur Strafandrohungen verschärft, sondern auch Tatbestandsmerkmale oder Verjährungsfristen geändert. So ist oft die Berechnung der Verjährung schwierig, insbesondere bei lange zurückliegenden Taten, die sexuellen Missbrauch von Kindern betreffen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, wie die Gesetzeslage zum Tatzeitpunkt war und ggf. ob und welche Übergangsvorschriften gelten.


 

Kontakt

Knecht und Baumann
Servatiiplatz 3
48143 Münster

Telefon:
0251 / 46 777

E-Mail:
kanzlei@knecht-baumann.de

Bürozeiten

Montag - Donnerstag
08:30 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr

Freitag
08:30 - 12:00 Uhr

Termine auch außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung

DatenschutzImpressum |  © 2024 - Knecht und Baumann