Durchsuchungsmaßnahmen in Ihrer Firma oder Ihrem Haus

Die Strafprozessordnung sieht vor, dass bei Verdächtigen einer Straftat die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, seiner Person und seiner Sachen vorgenommen werden kann, § 102 der Strafprozessordnung (StPO).

Durchgeführt werden derartige Aktionen von der Staatsanwaltschaft, Polizeibehörden und/oder Zollbehörden sowie der Steuerfahndung.

Die Beamten der Steuerfahndung benutzen dazu gerne den Slogan: "Wir machen auch Hausbesuche."

Durchsuchungen können jederzeit erfolgen, auch nachts, nämlich vom 01. April bis zum 30. September ab 4.00 Uhr bis 21.00 Uhr, vom 01. Oktober bis 31. März ab 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr (§ 104 StPO). In Eilfällen kann von der zeitlichen Beschränkung abgesehen werden.

Grundsätzlich hat nur der Richter die Durchsuchung anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen dazu befugt (§ 105 StPO).

Das Bundesverfassungsgericht hat strenge Maßstäbe für derartige Ausnahmefälle aufgestellt, die nunmehr auch Richtlinie für die Gerichte geworden sind.

Mit einer Durchsuchung muß jeder Bürger rechnen, da für den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses bereits die Wahrscheinlichkeit für eine begangene Straftat ausreichen kann.

Werden Sie beispielsweise von einem - nach Ansicht der Steuerfahndung zuverlässigen Zeugen, dem Anonymität zugesichert ist - beschuldigt, erhebliche Geldbeträge in der Schweiz deponiert und den Finanzbehörden verschwiegen zu haben, so ist der "Hausbesuch" der Steuerfahndung nur noch eine Frage der Zeit!

Ähnliches gilt für Verfahren im Rahmen von sogenannter Wirtschaftskriminalität, z.B. bei Insolvenzdelikten, Bankrott, Betrug und Untreue oder in den Fällen der Betäubungsmitteldelikte.

Gerade im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz führt die Kronzeugenregelung zu einer schnellen Ausdehnung des Verfahrens und Erweiterung des Kreises der Verdächtigen.

Im Falle der Insolvenz wird jede Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft vorgelegt, die die Rechtslage eingehend überprüft.

Wir empfehlen bei Durchsuchungen folgendes Verhalten:

  1. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluß des Gerichts vorlegen. In Ausnahmefällen ohne schriftlichen Beschluss lassen Sie sich den Grund und das Ziel der Durchsuchung erklären und machen Sie sich zeitnah Notizen.

  2. Sie müssen die Durchsuchung im Rahmen der Anordnung dulden. Zur Mitwirkung sind Sie hingegen nicht verpflichtet!

  3. Geben Sie keine Erklärung zum Vorwurf, der Frage nach Freiwilligkeit oder Ihr sonstiges Einverständnis ab, auch wenn Sie meinen, unschuldig zu sein.

  4. Rufen Sie einen Rechtsanwalt an und lassen Sie sich beraten. Sie haben ein Recht auf diesen Anruf; bestehen Sie darauf. Falls Sie bei einer Durchsuchung außerhalb der üblichen Bürozeiten keinen Rechtsanwalt erreichen können, wenden Sie sich an den

    Strafverteidger-Notdienst Münster
    unter der Rufnummer 0170-7722141


    der täglich ab 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 24 Stunden an den Wochenenden zur Verfügung steht.

  5. Nach Beendigung der Durchsuchung haben Sie einen Anspruch auf die Aushändigung des Durchsuchungsprotokolls mit der Aufstellung der sichergestellten Gegenstände und/oder Unterlagen oder einer Bestätigung, dass nichts Verdächtiges gefunden wurde.

  6. Sollten bei der Durchsuchung Schäden verursacht worden sein, so weisen Sie die Beamten darauf hin und bestehen Sie auf einen entsprechenden Vermerk im Protokoll. Sollten die Beamten Ihrer Aufforderung nicht folgen, so dokumentieren Sie die Schäden mit einer Kamera oder durch Zeugen.

  7. Sie sollten Ihre Vertretung in dem Verfahren einem erfahrenen Rechtsanwalt / Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht unverzüglich übertragen. Dieser kann die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung überprüfen und Sie in dem Ermittlungsverfahren, sowie in einem sich anschliessenden Strafverfahren verteidigen.


 

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