Die Strafprozessordnung sieht vor, dass bei Verdächtigen einer Straftat die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, seiner Person und seiner Sachen vorgenommen werden kann, § 102 der Strafprozessordnung (StPO).
Durchgeführt werden derartige Aktionen von der Staatsanwaltschaft, Polizeibehörden und/oder Zollbehörden sowie der Steuerfahndung.
Die Beamten der Steuerfahndung benutzen dazu gerne den Slogan: "Wir machen auch Hausbesuche."
Durchsuchungen können jederzeit erfolgen, auch nachts, nämlich vom 01. April bis zum 30. September ab 4.00 Uhr bis 21.00 Uhr, vom 01. Oktober bis 31. März ab 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr (§ 104 StPO). In Eilfällen kann von der zeitlichen Beschränkung abgesehen werden.
Grundsätzlich hat nur der Richter die Durchsuchung anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen dazu befugt (§ 105 StPO).
Das Bundesverfassungsgericht hat strenge Maßstäbe für derartige Ausnahmefälle aufgestellt, die nunmehr auch Richtlinie für die Gerichte geworden sind.
Mit einer Durchsuchung muß jeder Bürger rechnen, da für den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses bereits die Wahrscheinlichkeit für eine begangene Straftat ausreichen kann.
Werden Sie beispielsweise von einem - nach Ansicht der Steuerfahndung zuverlässigen Zeugen, dem Anonymität zugesichert ist - beschuldigt, erhebliche Geldbeträge in der Schweiz deponiert und den Finanzbehörden verschwiegen zu haben, so ist der "Hausbesuch" der Steuerfahndung nur noch eine Frage der Zeit!
Ähnliches gilt für Verfahren im Rahmen von sogenannter Wirtschaftskriminalität, z.B. bei Insolvenzdelikten, Bankrott, Betrug und Untreue oder in den Fällen der Betäubungsmitteldelikte.
Gerade im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz führt die Kronzeugenregelung zu einer schnellen Ausdehnung des Verfahrens und Erweiterung des Kreises der Verdächtigen.
Im Falle der Insolvenz wird jede Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft vorgelegt, die die Rechtslage eingehend überprüft.
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