Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht umfasst die in §§ 1 – 39 a BtmG geregelten Straftaten. Die häufigsten Vorwürfe betreffen dabei den Besitz, das Handeltreiben oder die Einfuhr von Betäubungsmitteln. Geht es um Handlungen im Zusammenhang mit Drogen, ist beinahe jede denkbare Tätigkeit strafbar. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine behördliche Erlaubnis für die Tätigkeit vorliegt. Ohne das Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnis sind sowohl der Anbau, als auch der Handel, die Herstellung oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln strafbar. Welche Substanzen überhaupt unter das BTMG fallen, lässt sich anhand der Anlagen I – III des BtMG beantworten.

Für bestimmte Delikte sieht das Betäubungsmittelgesetz erhebliche Freiheitsstrafen vor. So wird die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer FS von mindestens 2 Jahren bestraft. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande oder mit Waffen wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft.

Im Betäubungsmittelstrafrecht hat sich hinsichtlich dieser Merkmale eine ausdifferenzierte Rechtsprechung entwickelt, die von einem juristischen Laien kaum zu überblicken ist. Ausgangspunkt für die Frage, ob wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens ermittelt wird, ist, ob eine sogenannte „nicht geringe Menge“ vorliegt. Diese Grenze wird für jedes Betäubungsmittel eigenständig definiert und meint weder Gewicht oder Volumen, sondern bestimmt sich anhand des Wirkstoffgehalts.

Schwerwiegende Verstöße gegen das BTMG gehen in der Regel mit der Anordnung von Untersuchungshaft einher. Besonders im Betäubungsmittelstrafrecht gilt es, sich frühzeitig an einen versierten Strafverteidiger zu wenden, um die Voraussetzungen für die Außervollzugssetzung oder gar Aufhebung des Haftbefehls zu klären.

In diesem Zusammenhang kann unter anderem die Frage erörtert werden, ob von der sog. „Kronzeugenregelung“ (§ 31 BtMG) Gebrauch gemacht werden soll. Diese besagt, dass eine Strafe gemindert oder sogar gänzlich von ihr abgesehen werden kann, wenn der Straftäter Aufklärungshilfe leistet. Konkret bedeutet dies, dass der Täter über Wissen verfügen und dies auch offenbaren muss, welches zur Vermeidung oder wenigstens zur Aufdeckung von bestimmten Straftaten im Betäubungsmittelstrafrecht dient. Die Entscheidung, ob von der Kronzeugenregelung Gebrauch gemacht werden soll, darf nicht vorschnell getroffen werden. Das Für und Wider muss in Abstimmung mit ihrem Strafverteidiger abgewogen werden.

Betäubungsmittelstraftaten werden vielfach begangen, um die eigene Sucht zu finanzieren. Ihr Verteidiger wird Sie umfassend beraten, ob eine Therapie (§ 35 BtmG) oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sinnvoll ist. Die Besonderheit des § 35 BtMG besteht darin, dass die Vollstreckung auch einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe zurückgestellt wird, wenn die Freiheitsstrafe unter 2 Jahre beträgt. Hier liegt in der Verteidigung enormes Potenzial, trotz hoher Strafandrohungen die Vollziehung einer Haftstrafe zu umgehen.

Die Strafprozessordnung stellt der Polizei und der Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen weitreichende Ermittlungsbefugnisse zur Seite. Im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität sind die Telekommunikationsüberwachung oder die Durchsuchung der Wohnung als häufigste Maßnahmen zu nennen. Nur ein versierter Verteidiger kann diese Maßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und Verwertungsverbote geltend machen. Die Verwertungsproblematik stellt sich insbesondere in sogenannten EncroChat – Verfahren, in denen Rechtsanwalt Kubik bereits Erfahrungen sammeln konnte.

Das Betäubungsmittelstrafrecht unterliegt zahlreichen, weit verbreiteten Irrtümern. Weder ist der Besitz zum „Eigenkonsum“ immer straffrei, noch „weiche Drogen“ immer erlaubt. Auch bei geringen Verstößen gegen das BtMG empfiehlt es sich, einen spezialisierten Verteidiger zu beauftragen. Denn auch in solchen Fällen kann eine Verurteilung erhebliche Konsequenzen für die berufliche Laufbahn oder für die Fahrerlaubnis – beispielsweise bei dem Konsum von Cannabis - haben. In vielen Fällen kann mit Hilfe eines Verteidigers die Einstellung des Verfahrens bewirkt werden.

Unsere Kanzlei hat durch jahrzehntelange Erfahrungen im Betäubungsmittelstrafrecht und vertritt Sie versiert und kompetent.


 

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