Als Verkehrsteilnehmer - sei es als Führer eines Kraftfahrzeugs, Radfahrer oder Fußgänger - müssen Sie damit rechnen, daß im Falle einer polizeilichen Kontrolle im Verdachtsfall eine Atemalkoholprobe und/oder Blutalkoholprobe angeordnet wird.
Diese Anordnung kann bei Verdacht der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluß erfolgen. Die rechtliche Grundlage für den körperlichen Eingriff der Entnahme einer Blut- und/oder Urinprobe stellt § 81 a der Strafprozeßordnung (StPO) dar.
Die Vorschrift sieht jedoch ausdrücklich vor, daß die Anordnung einem Richter zusteht. Nur im Falle der Gefährdung des Untersuchungserfolges kann die Staatsanwaltschaft oder auch der jeweilig tätige Polizeibeamte (oder auch Beamte sonstiger Behörden, wie z.B. des Zolls) die Anordnung verfügen.
Inwieweit der Eingriff auf Anordnung der Polizei (Zoll oder andere Behörde) rechtmäßig ist, ist später im Verfahren zu klären. Die Rechtslage dazu ist sehr unübersichtlich und auf den jeweiligen Einzelfall bezogen. Der versierte Strafverteidiger kann dies im weiteren Verlauf prüfen und die notwendigen Schritte einleiten.
Das Recht, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, steht Ihnen natürlich auch bei der Polizei zu. Sollte Ihr Anwalt nicht erreichbar sein, so können Sie auch nachts oder an Wochenenden den
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