Jugendstrafrecht

Verteidigung im Jugendstrafrecht, Jugendgerichtsgesetz (JGG)

In der Bundesrepublik Deutschland gilt für Jugendliche (14 Jahren bis 18 Jahre) sowie ggf. für Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) das Jugendstrafrecht nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Auf Heranwachsende findet das Jugendstrafrecht Anwendung, wenn nach Gesamtwürdigung der Persönlichkeit zur Zeit der Tat der Heranwachsende einem Jugendlichen gleichsteht.

Dies eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, bei Taten, die im Alter von bis zu 21 Jahren begangen wurden, nicht nach den im Strafgesetzbuch (StGB) vorgesehenen Strafrahmen zu verurteilen, sondern unter dem Aspekt des im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedankens Maßnahmen und/oder Sanktionen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) zu verhängen.

Das JGG bietet verschiedene Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, angefangen bei der einfachen Verwarnung durch den Jugendrichter über die Verhängung eines Wochenend- oder Dauerarrestes bis zur Jugendstrafe. Damit hat der Verteidiger zahlreiche Möglichkeiten, schon im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft, in jem Fall aber bei Gericht auf eine erzieherisch angemessene Sanktion hinzuwirken.

Verfahren

Am Jugendstrafverfahren ist immer auch die Jugendgerichtshilfe (JGH) beteiligt. Diese wird im Verfahren ebenfalls angehört und kann eigene Vorschläge zum Strafmaß für die Jugendlichen machen. Schon vor dem Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe sollte eine Beratung durch den Verteidiger erfolgen.

Das Jugendstrafverfahren hat besondere Bedeutung, weshalb auch die ermittelnden Polizeibeamten ebenso wie die sachbearbeitenden Staatsanwälte besonders qualifiziert und im Jugendstrafrecht geschult sein sollen. Bei Gericht befasst sich dann am Amtsgericht der Jugendrichter oder das Jugendschöffengericht, am Landgericht die Jugendkammer mit dem Verfahren.

Verteidiger

Auch der Verteidiger sollte über besondere Kenntnisse im Jugendstrafrecht verfügen. Mit Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 wurde die Spezialisierung noch wichtiger. Mit dieser EU-Richtlinie haben Kinder in Strafverfahren besondere Rechte erhalten, z.Bsp. soll schon bei der ersten Vernehmung durch die Polizei ein Verteidiger anwesend sein, der dem Kind als notwendiger Verteidiger beigeordnet wird.

Die Strafverteidiger unserer Kanzlei sind durch Aus- und Weiterbildung gerade auch im Jugendstrafrecht immer auf dem aktuellen Stand der Gesetze und der Rechtsprechung.

Frau Rechtsanwältin Ursula Knecht korrigiert seit Jahren für die Deutsche Anwalt Akademie die Klausuren zum Thema Jugendstrafrecht für angehende Fachanwälte für Strafrecht.

Unsere Kanzlei hat durch jahrzehntelange Tätigkeit im Bereich des Jugendstrafrechtes Erfahrung, von der Sie profitieren.


 

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